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Vergütung

Allgemeine Information

Die Vergütung von Rechtsanwälten ist gesetzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und  § 49 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Kostenschuldner der Rechtsan­waltsvergütung ist immer der Auftraggeber. Falls Sie eine Rechtsschutzver­sicherung besitzen oder Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen haben, kommt eine Kostenerstattung in Höhe der gesetz­lichen Gebühren in Betracht.

Soweit eine Vergütung über den gesetzlichen Rahmen hinaus verein­bart wurde, müssen Sie die Kosten tragen. Die Höhe der Vergütung richtet sich überwiegend nach dem Gegenstandswert.

Dies gilt nicht für sogenannte Betragsrahmengebühren.

Eine Tätigkeit wird nur nach Zahlung eines entsprechenden Vorschusses entfaltet. Die Ermächtigung hierzu ergibt sich aus dem RVG. In vielen Fällen werde ich mit Ihnen eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen, da die gesetzlichen Gebühren häufig in keiner Relation zu dem Arbeits- und Zeitaufwand stehen.

Pflichtverteidigung

Im Falle der Pflichtverteidigung werden meine Gebühren zunächst durch die Staatskasse übernommen. Je nach der Entscheidung des Gerichts werden Sie jedoch verpflichtet, diese Kosten nach gerichtlicher Festsetzung zu erstatten.

Beratung und Gutachten

Der Gesetzgeber hat zum 1. Juli 2006 die gesetzlichen Gebühren für die Beratung und für Gutachten aufgehoben. Als Anwälte sind wir nun gemäß § 34 Abs.1 S.1 RVG gehalten, auf eine Vergütungsvereinbarung hinzuwirken. In Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgabe ver­einbare ich mit Ihnen fallspezifische Vergütungsvereinbarungen.

Die Höhe des Gebührensatzes wird gemäß § 14 Abs.1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, nach billigem Ermessen bestimmt.

Auch kann ein besonderes anwaltliches Haftungsrisiko bei der Bemessung herangezogen werden. Ich weise Sie darauf hin, dass die vereinbarte Ver­gütung möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe von Ihrem Rechtsschutzversicherer übernommen wird.

Beratungshilfe

Eine Rechtsberatung kostet Geld. Damit auch Bürger mit geringem Einkommen die Mög­lichkeit einer Beratung haben, wurde das Institut der Beratungshilfe geschaffen. Zur Erlangung der Beratungshilfe müssen Sie einen Antrag beim für Sie zuständigen Amtsgericht stellen. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen dort ein Berechti­gungsschein für Beratungshilfe ausgestellt. Mit diesem Berechtigungsschein kommen Sie dann zu mir.

http://www.jm.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/index.php

Prozesskostenhilfe

Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Durch die Prozesskostenhilfe sollen einer Partei, welche die Kosten eines Rechtsstreits nicht oder nicht ganz aufbringen kann, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglicht werden. Sie bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren per­sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Die Kosten eines Rechtsanwalts werden nur erfasst, wenn eine Beiordnung durch das Gericht erfolgt. Dies muss gesondert beantragt werden.

Verbessern sich die Verhältnisse, so ist eine Inanspruchnahme durch das Gericht bis zu vier Jahren nach Prozessende möglich. Für den Fall, dass sich die Verhältnisse ver­schlechtern, ist eine Veränderung der festgesetzten Raten möglich.

Durch die Prozesskostenhilfe ist jedoch nicht jedes Risiko ausgeschlossen. Für den Fall, dass die Partei im Prozess unterliegt, muss sie dem Gegner die Kosten in der Regel auch erstatten, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Gericht stellen. Sofern die Voraussetzungen (Darstellung des Streitverhältnisses, Er­klärungen, Belege usw.) vorliegen, wird Ihnen und die Prozesskostenhilfe bewilligt und gegebenenfalls ein Rechtsanwalt beigeordnet. Die Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur für die Zeit nach Vorlage des Antrags gewährt. Wird Ihrem Antrag auf Prozesskosten­hilfe nicht entsprochen, so müssen Sie die Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Ver­fahren über Prozesskostenhilfe und für angefallene Gerichtskosten selbst zahlen.

http://www.jm.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/index.php

 

 

Jens George - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht