V e r g ü t u n g
Allgemeine Information
Die Vergütung der Rechtsanwälte ist gesetzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und § 49 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Kostenschuldner der Rechtsanwaltsvergütung ist immer der Auftraggeber.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen oder Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen haben, kommt eine Kostenerstattung in Höhe der gesetzlichen Gebühren in Betracht. Soweit eine Vergütung über den gesetzlichen Rahmen hinaus vereinbart wurde, müssen Sie die Kosten tragen.
Die Höhe der Vergütung richtet sich überwiegend nach dem Gegenstandswert. Dies gilt nicht für sogenannte Betragsrahmengebühren. Auch können Vergütungsvereinbarungen geschlossen werden.
Beratung und Gutachten
Der Gesetzgeber hat zum 1. Juli 2006 die gesetzlichen Gebühren für die Beratung und für Gutachten aufgehoben. Als Anwälte sind wir nun gemäß § 34 Abs.1 S.1 RVG gehalten, auf eine Vergütungsvereinbarung hinzuwirken. In Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgabe vereinbare ich mit Ihnen fallspezifische Vergütungsvereinbarungen.
Die Höhe des Gebührensatzes wird gemäß § 14 Abs.1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, nach billigem Ermessen bestimmt. Auch kann ein besonderes anwaltliches Haftungsrisiko bei der Bemessung herangezogen werden.
Ich möchte Sie daraufhin weisen, dass die vereinbarte Vergütung möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe von Ihrem Rechtsschutzversicherer übernommen wird.
Beratungshilfe
Eine Rechtsberatung kostet Geld. Damit auch Bürger mit geringem Einkommen die Möglichkeit einer Beratung haben, wurde das Institut der Beratungshilfe geschaffen.
Nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) wird Personen, welche die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren gemäß § 15 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) Beratungshilfe gewährt.
Zur Erlangung der Beratungshilfe müssen Sie einen Antrag beim für Sie zuständigen Amtsgericht stellen. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen dort ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe ausgestellt. Mit diesem Berechtigungsschein kommen Sie dann zu mir. Informationen zu Ausnahmen und den Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe erhalten Sie bei mir.
Verfahrenskostenhilfe
Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Durch die Verfahrenkostenhilfe sollen einer Partei, welche die Kosten eines Rechtsstreits nicht oder nicht ganz aufbringen kann, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglicht werden. Sie bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Die Kosten eines Rechtsanwalts werden nur erfasst, wenn eine Beiordnung durch das Gericht erfolgt. Dies muss gesondert beantragt werden.
Verbessern sich die Verhältnisse, so ist eine Inanspruchnahme durch das Gericht bis zu vier Jahren nach Prozessende möglich. Für den Fall, dass sich die Verhältnisse verschlechtern, ist eine Veränderung der festgesetzten Raten möglich.
Durch die Verfahrenskostenhilfe ist jedoch nicht jedes Risiko ausgeschlossen. Für den Fall, dass die Partei im Prozess unterliegt, muss sie dem Gegner die Kosten in der Regel auch erstatten, wenn Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
Für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Gericht stellen. Sofern die Voraussetzungen (Darstellung des Streitverhältnisses, Erklärungen, Belege usw.) vorliegen, wird Ihnen die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und gegebenenfalls ein Rechtsanwalt beigeordnet. Die Verfahrenskostenhilfe wird grundsätzlich nur für die Zeit nach Vorlage des Antrags gewährt. Wird Ihrem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht entsprochen, so müssen Sie die Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe und für angefallene Gerichtskosten selbst zahlen.
Weitergehende Informationen, insbesondere zu Ausnahmen, und den Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie bei mir.

Anwaltskanzlei Jens George